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The right to homeland is according to some legal scholars a universal human right, which is derived from the Universal Declaration of Human Rights, including its Article 9. The concept evolved in German jurisprudence and is recognized in German constitutional law to a certain degree. Notable proponents of the concept include legal scholars , , , , Felix Ermacora and Alfred-Maurice de Zayas. The concept is relevant to debates concerning ethnic cleansing in Europe after World War II (notably of Germans and Hungarians), ethnic cleansing in Palestine, Cyprus and other areas.

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  • Recht auf Heimat bezeichnet ein abgeleitetes Recht des Einzelnen auf das Leben in seiner Heimat. Dieses Recht wurde aus dem Verbot der Verbannung sowie der willkürlichen Entziehung der Staatsbürgerschaft sowie dem Recht auf Rückwanderung (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) abgeleitet und findet sich vor allem in der Charta der deutschen Heimatvertriebenen der Vertriebenenverbände wieder. Es ist im internationalen Recht bisher nicht allgemein anerkannt. In der Völkerrechtsliteratur gibt es außerhalb des deutschen Rechtskreises keine ausdrücklichen Hinweise auf die Existenz eines „Rechts auf Heimat“ im Sinne eines Schutzes davor, diese verlassen zu müssen, indem man in einen anderen Staat emigrieren muss. Es gibt vereinzelte Bestrebungen, aus den völkerrechtlichen Teilregelungen einen derartigen Anspruch abzuleiten. Ferner wird ein Rechtsanspruch auf Rückkehr einer Volksgruppe in ihr angestammtes Territorium nur theoretisch bejaht und würde etwa durch „Umnationalisierungen“ und Zuwanderungen erhebliche Probleme in der Praxis schaffen. Das Recht auf Rückkehr haben die Vereinten Nationen im Zusammenhang mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker insbesondere Palästinas, Zyperns, Kambodschas und Afghanistans anerkannt. Im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland wird gelegentlich ein „Recht auf Heimat“ aus dem Bürgerrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 des Grundgesetzes abgeleitet. Demnach schützt Art. 11 GG das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, und impliziert damit ein verfassungsrechtlich geschütztes „Recht auf Heimat“ mit dem Inhalt, an dem gewählten Heimatort wohnhaft bleiben zu dürfen. Ein über diesen Schutzbereich hinausgehendes, selbständiges „Recht auf Heimat“ lässt sich der Verfassung hingegen nicht entnehmen. Diese Auffassung vertritt unter anderem auch das Bundesverfassungsgericht. Die Landesverfassungen von Baden-Württemberg (Art. 2 Abs. 2 BWVerf) und Sachsen (Art. 5 Abs. 1 S. 2 SächsVerf) hingegen sehen das Recht auf Heimat ausdrücklich vor. Gelegentlich wird das „Recht auf Heimat“ auch in dem Sinne verstanden, dass die „Heimat“ eines Menschen vor „Überfremdung“ durch den Zuzug und die Erwerbstätigkeit „Heimatfremder“ geschützt werden müsse. Praktiken, die aus solchen Auffassungen abgeleitet werden können, können in Deutschland gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, wonach niemand wegen seiner „Heimat und Herkunft“ bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Außerdem verstoßen sie, sofern sie gegen EU-Bürger gerichtet sind, gegen EU-Recht. (de)
  • The right to homeland is according to some legal scholars a universal human right, which is derived from the Universal Declaration of Human Rights, including its Article 9. The concept evolved in German jurisprudence and is recognized in German constitutional law to a certain degree. Notable proponents of the concept include legal scholars , , , , Felix Ermacora and Alfred-Maurice de Zayas. The concept is relevant to debates concerning ethnic cleansing in Europe after World War II (notably of Germans and Hungarians), ethnic cleansing in Palestine, Cyprus and other areas. (en)
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  • The right to homeland is according to some legal scholars a universal human right, which is derived from the Universal Declaration of Human Rights, including its Article 9. The concept evolved in German jurisprudence and is recognized in German constitutional law to a certain degree. Notable proponents of the concept include legal scholars , , , , Felix Ermacora and Alfred-Maurice de Zayas. The concept is relevant to debates concerning ethnic cleansing in Europe after World War II (notably of Germans and Hungarians), ethnic cleansing in Palestine, Cyprus and other areas. (en)
  • Recht auf Heimat bezeichnet ein abgeleitetes Recht des Einzelnen auf das Leben in seiner Heimat. Dieses Recht wurde aus dem Verbot der Verbannung sowie der willkürlichen Entziehung der Staatsbürgerschaft sowie dem Recht auf Rückwanderung (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) abgeleitet und findet sich vor allem in der Charta der deutschen Heimatvertriebenen der Vertriebenenverbände wieder. Es ist im internationalen Recht bisher nicht allgemein anerkannt. (de)
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  • Recht auf Heimat (de)
  • Right to homeland (en)
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