A mistake of fact may sometimes offer exculpation by allowing a criminal defendant some relief from liability for having broken the law. This is unlike a mistake of law, which is not usually a defense.

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  • A mistake of fact may sometimes offer exculpation by allowing a criminal defendant some relief from liability for having broken the law. This is unlike a mistake of law, which is not usually a defense.
  • Der Tatbestandsirrtum, auch Tatumstandsirrtum, ist eine der im Strafrecht auftretenden Irrtumsformen. Die rechtliche Behandlung seiner Spielarten wird abgegrenzt gegenüber denen des Verbotsirrtums. Der Tatbestandsirrtum behandelt das Abweichen der Tätervorstellung von der Realität. Wer bei der Begehung einer Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand der Strafvorschrift gehört, handelt nicht vorsätzlich (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Unberührt hiervon bleibt gegebenenfalls allerdings eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit. Ein Tatbestandsirrtum liegt mithin vor, wenn der Täter ein oder mehrere Tatbestandsmerkmale objektiv verwirklicht, also tatsächlich eine Straftat begeht, ohne dies jedoch zu wissen. Täterhorizont: "Er weiß nicht, was er tut". Beispiel: Mitnahme eines fremden Regenschirms aus einem Schirmständer in einem Restaurant, weil dieser so aussieht wie der eigene. Gehört dieser tatsächlich einem Dritten, erfüllt der Betroffene - objektiv - den Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB), da er eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat. Subjektiv glaubte er aber, dass der Schirm nicht fremd sei, sondern ihm gehöre (keine Zueignungsabsicht). Der Betroffene irrt sich also über das Tatbestandsmerkmal "fremd". Beim Tatbestandsirrtum weichen also der objektive und der subjektive Tatbestand voneinander ab (so genannte Inkongruenz). Trotz Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Strafvorschrift wird der Täter nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nicht wegen (vorsätzlicher) Begehung der Tat bestraft. Angesichts der daraus folgenden Straflosigkeit (wegen des Vorsatzdelikts) wirkt § 16 StGB damit letztendlich zwar ebenso wie ein Schuldausschließungsgrund; im Unterschied zum Verbotsirrtum nach § 17 StGB kommt es beim Tatbestandsirrtum aber nicht darauf an, ob er vermeidbar war. Allerdings bleibt nach § 16 Abs. 1 S. 2 die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung unberührt, so dass in Fällen eines vermeidbaren Tatumstandsirrtums, eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bestehen bleibt, sofern das Gesetz einen entsprechenden Tatbestand vorsieht. So ist beispielsweise ein fahrlässiger Diebstahl nicht unter Strafe gestellt, anders hingegen eine fahrlässige Körperverletzung. Kenntnis im Sinne von § 16 StGB setzt keine juristisch exakte Subsumtion unter die jeweilige Strafvorschrift voraus. Es reicht aus, wenn der Täter den natürlichen Sinngehalt eines Tatbestandsmerkmals (z. B. Beschädigen oder Zerstören einer Sache, Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB) erkennt. Unkenntnis der rechtlichen Tatbestandsmäßigkeit der Handlung bei Kenntnis der Tatsachen und des sozialen Bedeutungsgehaltes sind deshalb unbeachtlich. Bei normativen Merkmalen, also Tatbestandsmerkmalen, die einen rechtlichen Bedeutungsgehalt aufweisen (z. B. hängt die Beurteilung der Frage, ob eine gestohlene Sache fremd ist, von der Eigentumslage an dem Gegenstand ab), reicht es, wenn der Täter bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkannt hat, dass der Tatumstand erfüllt ist. Kenntnis und damit vorsätzliches Handeln ist hiernach bereits dann zu bejahen, wenn das, was objektiv geschieht, im Wesentlichen mit dem übereinstimmt, was der Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung erreichen wollte oder zumindest von ihm billigend in Kauf genommen wurde. Strafdogmatisch von Bedeutung ist noch der Irrtum über privilegierende Tatbestandsmerkmale (wie z. B. die straferleichterte Kindstötung gemäß § 217 a.F. StGB). Liegt in diesem Falle Unkenntnis der Tatumstände vor (Straferleichterung), erfolgt Bestrafung aus dem Deliktsbereich der allgemeinen Tötungsdelikte (Totschlag, gem. § 212 StGB), allerdings mit dem Strafmilderungsdelegat des § 16 StGB Abs. 2.
  • Błąd co do znamion typu czynu zabronionego - błąd dotyczący wycinka rzeczywistości, który jest określony znamionami typu czynu zabronionego. Może wystąpić w postaci nieświadomości lub urojenia.
  • Ошибка в уголовном праве — заблуждение лица, совершающего деяние, относительно фактических обстоятельств, определяющих характер и степень общественной опасности деяния, или его юридической характеристики.
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  • A mistake of fact may sometimes offer exculpation by allowing a criminal defendant some relief from liability for having broken the law. This is unlike a mistake of law, which is not usually a defense.
  • Der Tatbestandsirrtum, auch Tatumstandsirrtum, ist eine der im Strafrecht auftretenden Irrtumsformen. Die rechtliche Behandlung seiner Spielarten wird abgegrenzt gegenüber denen des Verbotsirrtums. Der Tatbestandsirrtum behandelt das Abweichen der Tätervorstellung von der Realität. Wer bei der Begehung einer Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand der Strafvorschrift gehört, handelt nicht vorsätzlich (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).
  • Błąd co do znamion typu czynu zabronionego - błąd dotyczący wycinka rzeczywistości, który jest określony znamionami typu czynu zabronionego. Może wystąpić w postaci nieświadomości lub urojenia.
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