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  • Willkür steht bis in das 18. Jahrhundert ohne abwertenden Sinn oder gar lobend für Handeln und Entscheidungen nach freier Wahl und Gutdünken bzw. den selbstverantworteten Gestaltungsraum von Fürsten für eine unvertretbare Rechtsanwendung, siehe Willkür in diesem Sinn im öffentlichen Recht für beliebiges Handeln der Staatsorgane, siehe Gleichheitssatz in der Soziologie für das soziale Handeln in Gesellschaft, siehe Wille in der Medizin für die bewusste Kontrolle von Körperfunktionen, siehe Willkür im Privatrecht für eine ins Belieben des Rechtssubjektes gestellte Ausgestaltung eines Rechtsgeschäftes, siehe auch Willenserklärung Siehe auch: Wille (Begriffsklärung) (de)
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  • Willkür steht bis in das 18. Jahrhundert ohne abwertenden Sinn oder gar lobend für Handeln und Entscheidungen nach freier Wahl und Gutdünken bzw. (de)
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  • Willkür (de)
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